Erbschafts- und Schenkungssteuer – Was tun, wenn das Finanzamt kommt?

Fachlich durch Immobiliengutachter geprüft.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Erbschafts- und Schenkungssteuer teilen die wesentlichen Regelungen
  • Es gibt Freibeträge
  • Die Höhe der Steuerlast ist individuell zu berechnen
  • Beim Vererben oder Verschenken vom Immobilien lohnt sich oft ein Verkehrswertgutachten um die Steuerlast zu reduzieren
  • Es ist unbedingt auf die Einspruchsfristen des Finanzamts zu achten

Was ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer?

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer regelt wie viel Geld der Staat – in Form einer Steuer – bekommt, wenn Vermögen ohne direkte Gegenleistung an eine andere Person übertragen wird. Dabei handelt es sich zwar um verschiedene Begriffe, beide sind aber im selben Gesetz verankert, dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Daher teilen sie sich die wesentlichen Regelungen wie Freibeträge, Steuerklassen, Steuersätze, etc.

Der große Unterschied liegt im Zeitpunkt der Übertragung:
  • Erbschaftssteuer fällt an, wenn Vermögen durch den Tod einer Person an die Erben übergeht.
  • Schenkungssteuer fällt an, wenn Vermögen zu Lebzeiten übertragen wird.

Im allgemeinen Sprachgebrauch verbinden die meisten Menschen mit dem Begriff „Vermögen“ vor allem große Reichtümer. Wenn im steuerlichen Kontext über Vermögen gesprochen wird, sind damit allerdings die Gesamtheit aller wirtschaftlichen Güter einer Person gemeint. Das reicht von Ersparnissen auf dem Konto über Immobilien bis hin zu wertvollen Gegenständen wie Fahrzeuge, Schmuck oder Kunstgegenstände.

Welche Freibeträge gibt es beim Erben und Schenken?

Nicht jedes Erbe beziehungsweise jede Schenkung hat automatisch eine Steuerlast zur Folge. Der Gesetzgeber räumt engen Verwandten sogenannte Freibeträge ein. Erst wenn der Wert des übertragenen Vermögens den gesetzlichen Freibetrag überschreitet, wird die Erbschafts- beziehungsweise Schenkungssteuer ausgelöst. Die Höhe dieser Freibeträge richtet sich strikt nach dem Grad der Verwandtschaft zum Erblasser oder Schenker. Hierbei gilt, je näher man sich steht, desto mehr Vermögen bleibt steuerfrei.

Die folgende Übersicht zeigt Ihnen, welche Summen steuerfrei übertragen werden können:

Verwandtschaftsgrad Freibetrag bei Erbschaft & Schenkung
Ehegatten und Lebenspartner 500.000 €
Leibliche, Adoptiv- und Stiefkinder 400.000 €
Enkelkinder (falls die Eltern noch am Leben sind) 200.000 €
(falls die Eltern verstorben sind) 400.000 €
Eltern und Großeltern (bei Erbe) 100.000 €
(bei Schenkung) 20.000 €
Geschwister, Nichten und Neffen 20.000 €
Freunde und Lebensgefährten 20.000 €

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz bietet einen strategischen Vorteil, den man insbesondere als Immobilienbesitzer kennen sollte. Denn die gesetzlichen Freibeträge gelten nicht nur einmal im Leben, sondern können alle 10 Jahre vollständig neu genutzt werden. Wer also frühzeitig plant und sein Vermögen vorausschauend in mehreren Schritten an die nächste Generation überträgt, kann selbst sehr große Vermögenswerte oder teure Immobilien komplett steuerfrei übergeben.

Was bedeuten die verschiedenen Steuerklassen für meine Steuerlast?

Wer Vermögen übertragen möchte, stellt sich schnell die Frage, wie viel am Ende beim Empfänger ankommt, wenn die Freibeträge überschritten werden. Die Antwort darauf hängt mit der Einteilung der Steuerklassen zusammen. Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht teilt den jeweiligen Empfänger in eine von drei Kategorien ein (I, II und III). In welche Klasse man eingeordnet wird, hängt ausschließlich von dem familiären Verhältnis zwischen Schenker oder Erblasser und Empfänger ab. Das bedeutet wie auch bei den Freibeträgen, je näher man sich steht, desto geringer ist der Steuersatz. 

Achtung! Die Steuerklassen im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer haben nichts mit der Lohnsteuerklasse zu tun.

Die folgende Übersicht zeigt Ihnen, welche Personen in welche Steuerklasse eingestuft werden:

Persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker Steuerklasse
Ehegatten und Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkelkinder, (Eltern und Großeltern bei Erbschaft) I
(Eltern und Großeltern bei Schenkung), Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Geschiedene Ehegatten II
Alle anderen III

Wie berechne ich meine tatsächlich zu zahlende Erbschafts- oder Schenkungssteuer?

Die Zuordnung zu einer bestimmten Steuerklasse ist allerdings nur der erste Schritt zur Ermittlung der tatsächlichen Steuerlast, denn Sie legt lediglich den rechtlichen Grundrahmen fest. Wie hoch die prozentuale Steuerlast, die das Finanzamt am Ende einfordern wird, hängt noch von der Höhe des übertragenen Vermögens ab. Hierbei greift das Prinzip der sogenannten Stufenprogression. Das bedeutet, dass innerhalb jeder Steuerklasse die Steuersätze stufenweise mit dem steuerpflichtigen Betrag ansteigen. Wer wenig erbt oder geschenkt bekommt, zahlt einen niedrigeren Prozentsatz. Bei sehr großen Vermögenswerten klettert der Steuersatz hingegen deutlich nach oben, wobei die Sprünge in den Steuerklassen II und III weitaus drastischer ausfallen als in der privilegierten Steuerklasse I.

Wichtig! Besteuert wird lediglich der Betrag, der den persönlichen Freibetrag übersteigt.

Die folgende Übersicht zeigt Ihnen, wie hoch die Steuerlast je nach Steuerklasse und übertragenem Vermögen ist:

Wert der Übertragung nach Abzug des jeweiligen Freibetrags in Höhe von Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.000 € 15 % 25 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
Über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %

Wie schätzt das Finanzamt den Wert einer Immobilie und warum ist dieser oft zu hoch?

Grundsätzlich findet die Bewertung einer Immobile beim Finanzamt durch einen Sachbearbeiter statt. Dieser bewertet die Immobilie vom Schreibtisch aus nach den groben Rahmendaten wie Baujahr, Wohnfläche, Grundstücksgröße und Lage. Hierbei orientiert er sich an stark pauschalisierten Standardverfahren nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Anders wäre dies auch in der Praxis nicht möglich, da die Sachbearbeiter in der Regel keine ausgebildeten Immobiliengutachter sind. Zudem muss das Verfahren des Finanzamts massentauglich sein.

Das große Problem hierbei ist allerdings, dass die Immobilie durch das Finanzamt nicht anhand des tatsächlichen Marktwerts ermittelt wird. Dies ist zum einen darin begründet, dass die Immobilie nicht vor Ort besichtigt wird und dadurch die individuellen Gegebenheiten wie Ausstattungsstandard, Zustand, Schäden und Mängel nur unzureichend festgestellt werden. Zum anderen werden durch die standardisierten Verfahren nicht die aktuellen Marktgeschehnisse einbezogen. Auch Werteinflüsse durch rechtliche Besonderheiten wie beispielsweise Leitungs- oder Wegerechte werden oft überhaupt nicht berücksichtigt.

Dies hat zur Folge, dass der vom Finanzamt festgelegte Wert der Immobilie oft eine künstlich aufgeblähte Bemessungsgrundlage darstellt. Da das Finanzamt bei der Wertermittlung von einer mängelfreien und top instandgehaltenen Immobilie ausgeht, fällt der ermittelte Immobilienwert in der Praxis regelmäßig zu hoch aus. Für Sie als Steuerzahler kann das im Ernstfall bedeuten, dass Sie auf der Basis eines theoretischen Werts zur Kasse gebeten werden, den die Immobile auf dem freien Grundstücksmarkt niemals erzielen könnte. Dadurch droht eine finanzielle Mehrbelastung bei der Erbschafts- oder Schenkungssteuer, die vermeidbar ist.

Wie kann ich durch ein Verkehrswertgutachten Steuern sparen?

Auch der Gesetzgeber weiß, dass das vom Finanzamt angewandte „Schreibtischverfahren“ bei der Wertermittlung einer Immobilie ungenau ist. Daher gibt es die sogenannte Öffnungsklausel. Diese ermöglicht es dem Steuerzahler durch ein Verkehrswertgutachten einen niedrigeren Immobilienwert nachzuweisen. Dieser niedrigere Wert wird dann durch das Finanzamt als neue Besteuerungsbasis herangezogen, was sowohl den Steuersatz als auch die tatsächliche Steuer maßgeblich reduzieren kann.

Aber Vorsicht!

Es werden beim Finanzamt nur Verkehrswertgutachten des zuständigen Gutachterausschusses, eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines nach der DIN EN ISO/IEC 17024 (DAkkS akkreditiert) zertifizierten Sachverständigen anerkannt.

Die Immobiliengutachter von realgutachten Immobilienbewertung erfüllen genau diese strengen Kriterien, sodass unsere Gutachten vom Finanzamt anerkannt werden.

Welche Fristen sind bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu beachten?

Es ist sehr wichtig, die Fristen des Finanzamts nicht zu unterschätzen. Ab dem Zeitpunkt, in dem Ihnen der Feststellungsbescheid zugeht beginnt die Einspruchsfrist von einem Monat zu laufen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen Sie beim Finanzamt Einspruch gegen den Bescheid einreichen, sonst schließt sich die Möglichkeit, gegen den behördlich ermittelten Wert vorzugehen. Sobald der Einspruch eingelegt wurde, können Sie ein Verkehrswertgutachten beauftragen, auch wenn die Bearbeitung des Gutachtens länger dauert, als die Einspruchsfrist. Auch dem Finanzamt ist bewusst, dass die Erstellung eines anerkannten und vollumfänglichen Verkehrswertgutachtens eine Vor-Ort-Begehung, sorgfältige Recherche und Datenanalyse erfordert und die Ausarbeitung daher eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Sobald Sie einem Sachverständigen den Gutachtenauftrag erteilt haben, bekommen Sie daher in der Regel eine Fristverlängerung durch das Finanzamt.

Wenn Sie bereits im Vorfeld wissen, dass eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer auf Sie zukommt, können Sie das Verkehrswertgutachten auch schon vor dem Zugang des Feststellungsbescheids beauftragen. Der Vorteil hierbei besteht in einer maximalen Planungssicherheit. Sie kennen den realen Marktwert Ihrer Immobilie bereits vor dem Finanzamt, können anstehende Steuerlasten frühzeitig mit Ihrem Steuerberater kalkulieren und entgehen dem typischen Zeit- und Fristendruck, der nach dem Erhalt von Behördenpost entsteht.

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Die häufigsten Fragen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer

Wie hoch ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer?

Die Höhe von Schenkungs- und Erbschaftssteuer ist in Deutschland identisch und hängt vom Verwandtschaftsgrad sowie dem Wert des Vermögens ab.

Was ist der Unterschied zwischen Erbschafts- und Schenkungssteuer?

Der wesentliche Unterschied zwischen Erbschafts- und Schenkungssteuer liegt im Zeitpunkt der Vermögensübertragung. Die Erbschaftssteuer fällt beim Erbe nach dem Tod einer Person an und die Schenkungssteuer, wenn Vermögen zu Lebzeiten übertragen wird.

Ist eine Schenkung steuerfrei, wenn ich ein Erbe Erbe?

Eine Schenkung ist bis zur Höhe Ihrer persönlichen Freibeträge steuerfrei. Die Freibeträge bei Schenkung und Erbe sind identisch.

Wann fällt eine Schenkung nicht mehr in die Erbmasse?


Eine Schenkung fällt grundsätzlich dann nicht mehr in die Erbmasse, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls länger als zehn Jahre zurückliegt. Für jedes vergangene Jahr nach der Schenkung wird der anzurechnende Wert um 10% reduziert.

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